Zivilprozessordnung. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 320 lit. a ZPO. Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung. Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen. Das Obergericht greift nur mit einer "gewissen Zurückhaltung in einen wohlüberlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz" über die Höhe der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zustehenden Entschädigung ein. Die Grenze zwischen Parteivertretung i.S.v. Art. 18 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung und weiterer persönlicher Betreuung ist fliessend.