{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2015-OG-Z-14-25_2015-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8626", "Checksum": "4cec4a8750f75fe61814abe26cd7d35c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG Z 14 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 26.11.2015 2015_OG Z 14 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 320 lit. a ZPO. Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:20:20", "Checksum": "0415b31c395832a79f250337919da5fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 26.11.2015 2015_OG Z 14 25\nRegeste:\nZivilprozessordnung. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 320 lit. a ZPO. Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung. \n\n b) Das vorliegend interessierende Eheschutz- und Scheidungsverfahren mag\nbetreffend Klientenbetreuung in psychologischer Hinsicht nicht einfach gewesen sein. Im\nGegensatz dazu waren die sich stellenden Rechts- und Tatfragen bei objektiver Betrachtung\neher einfach zu beantworten. Strittig waren von Anfang an einzig die Höhe der\nUnterhaltszahlungen für die Familie und die Kinderbelange, dies bei überblickbaren\nfinanziellen Verhältnissen. Das eigentliche Scheidungsverfahren konnte in der Folge\nstandartgemäss durchgeführt werden. Soweit die vertretene Person psychologisch, im Sinne\neiner Lebensberatung, betreut werden musste, wäre diese an eine dafür zuständige\nSozialberatungsstelle zu weisen gewesen. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass in\nEheschutzverfahren das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO)\nund in familienrechtlichen Angelegenheiten die Kinderbelange, eingeschlossen die\nKinderunterhaltsbeiträge, dem Untersuchungs- und Offizialgrundsatz unterliegen (Art. 296\nAbs. 1 ZPO).\n\nc) Im Rahmen der Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden\nder Vorinstanz (E. 4c vorstehend) erweist sich die von der Vor-instanz zugesprochene\nEntschädigung im Ergebnis nicht als unhaltbar und ausserhalb jeden vernünftigen\nVerhältnisses. Eine Verletzung des Willkürverbots würde beispielsweise erst dann vorliegen,\nwenn die zugesprochene Entschädigung die Selbstkosten nicht zu decken und einen zwar\nbescheidenen, nicht aber bloss symbolischen Verdienst nicht zu gewährleisten vermöchte\n(BGE 141 I 127 E. 3.2 in fine). Dass Letzteres zutreffen würde, bringt selbst die\nBeschwerdeführerin nicht vor. Der Entscheid der Vor-instanz läuft nicht in stossender Weise\ndem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Es liegt keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung\nvor.\n\nGesagtes erhellt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und unter\nBestätigung des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz vom 3. Dezember 2014\nabzuweisen ist.\n"}