{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2015-OG-Z-14-25_2015-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8626", "Checksum": "4cec4a8750f75fe61814abe26cd7d35c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG Z 14 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 26.11.2015 2015_OG Z 14 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 320 lit. a ZPO. Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung. 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Der\nangefochtene Entscheid ist erst dann aufzuheben, wenn der dem amtlichen Anwalt\nzugesprochene gesamthafte Betrag willkürlich erscheint, das heisst, wenn die Festsetzung\ndes Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den\nkonkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen\ndas Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 1B_96/2011 vom 06.06.2011 E. 2.2 in fine).\n\n8. a) Gemäss Art. 12 lit. a BGFA üben die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf\nsorgfältig und gewissenhaft aus. Dies gilt selbstredend grundsätzlich auch bei Übernahme\neines Mandates im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 12 lit. g BGFA).\n\nb) Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO bestimmt, dass die Entschädigung an die\nRechtsvertretung \"angemessen\" sein muss, ebenso Art. 122 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz.\nMit dem Angemessenheitserfordernis wird den Kantonen die Kompetenz eingeräumt, die\nEntschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes niedriger anzusetzen als die\nParteikostenentschädigung des gewillkürten Parteivertreters. Obschon häufig kritisiert, hat\ndas Bundesgericht die entsprechenden kantonalen Tarifbestimmungen, die eine Reduktion\nder Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes vorsehen, stets als\nverfassungskonform erachtet (Alfred Bühler, a.a.O., N. 8 zu Art. 122 mit Hinweisen). Gemäss\nArt. 26 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung vergütet der Kanton Uri dem im Zivilrecht\nbestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten\nEntschädigung und die Barauslagen. Der Abzug des sogenannten \"Armenrechtsviertels\" ist\nvorliegend unbestritten, strittig ist die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des von\nder Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeitaufwandes.\n9. a) Der amtliche Verteidiger – wie auch vorliegend interessierend der unentgeltliche\nRechtsbeistand – kann aus Art. 29 Abs. 2 BV einen Anspruch auf Entschädigung und\nRückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die\nWahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher\nAnspruch besteht nur, “soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist.“ Nach diesem\nMass-stab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer\nHinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig\nsind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung\nder Rechte im Verfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar\nmuss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein\nHandlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann. Dazu kann eine\ngewisse persönliche und soziale Betreuung kommen (BGE 141 I 126 E. 3.1).\n\nb) Im Kanton Uri richten sich die Ansätze für die Anwaltsentschädigung nach dem\nGerichtsgebührenreglement (Art. 18 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Die Ansätze sind\nso festzulegen, dass der Anwalt für seine Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung\noder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren erforderlich sind, namentlich für\ndie Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die\nTeilnahme an Gerichtsverhandlungen und für die mit diesen Bemühungen im\nZusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten, entschädigt wird (Art. 18 Abs. 2\nGerichtsgebührenverordnung). Die Grenze zwischen Parteivertretung in diesem (eher\nengen) Sinne und weiterer persönlicher Betreuung ist dabei fliessend (BGE 6B_951/2013\nvom 27.03.2014 E. 3.2). Innerhalb der Mindest- und Höchstansätze ist die Entschädigung\nnach dem Streitwert oder, wo ein solcher nicht besteht, nach dem Zeitaufwand, der\nBedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der\nSchwierigkeit der Sache sowie des Umfanges und der Art der Bemühungen festzulegen (Art.\n19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). In (vorliegend interessierenden) familienrechtlichen\nStreitigkeiten beträgt die Anwaltsentschädigung 1 000 bis 10 000 Franken (Art. 25 Abs. 2\nGerichtsgebührenreglement).\n\n10. a) Dort, wo sich die Führung eines Mandates für den unentgeltlichen\nRechtsbeistand wegen der Person des unentgeltlich Verbeiständeten als schwierig erweist\nund von ihm \"grosse Überzeugungskraft\" zu leisten ist, muss er kritisch abwägen, welche\nVorkehren und Rechtshandlungen im Interesse des Klienten geboten sind. Der\nunentgeltliche Rechtsbeistand hat in solchen Fällen nicht Anspruch auf Vergütung\nunbestimmt vieler Klientenkontakte, sondern nur der notwendigen und gebotenen. Er ist\ngehalten, die unentgeltlich vertretene Person darauf hinzuweisen, dass er den unnötigen und\nunverhältnismässigen zeitlichen Aufwand ihr persönlich und nicht dem Staat in Rechnung\nstellen muss (Alfred Bühler, a.a.O., N. 40 zu Art. 122 mit Hinweisen). Mit anderen Worten:\nUnentgeltlichen Rechtsbeiständen ist nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der mit der\neigentlichen Interessenwahrung im Rahmen einer konkreten Streitigkeit zusammenhängt\nund der verhältnismässig ist. Nicht ersetzt werden Aufwändungen, bei denen von vornherein\nklar ist, dass sie nicht der Interessenwahrung im Prozess dienen (zum Beispiel allgemeine\nLebenshilfe, psychologische Betreuung der vertretenen Partei) (Viktor Rüegg, in Basler\nKommentar, Schweizerische Zivilprozessordung, 2. Aufl., 2013, N. 7 zu Art. 122 mit\nHinweisen).\n\n"}