{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2015-OG-Z-14-25_2015-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8626", "Checksum": "4cec4a8750f75fe61814abe26cd7d35c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG Z 14 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 26.11.2015 2015_OG Z 14 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 320 lit. a ZPO. Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung. 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Die Grenze zwischen Parteivertretung i.S.v.\nArt. 18 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung und weiterer persönlicher\nBetreuung ist fliessend. Dort, wo sich die Führung eines Mandates für den\nunentgeltlichen Rechtsbeistand wegen der Person des unentgeltlich\nVerbeiständeten als schwierig erweist und von ihm \"grosse\nÜberzeugungskraft\" zu leisten ist, muss er kritisch abwägen, welche Vorkehren\nund Rechtshandlungen im Interesse des Klienten geboten sind. Der\nunentgeltliche Rechtsbeistand hat in solchen Fällen nicht Anspruch auf\nVergütung unbestimmt vieler Klientenkontakte, sondern nur der notwendigen\nund gebotenen. Er ist gehalten, die unentgeltlich vertretene Person darauf\nhinzuweisen, dass er den unnötigen und unverhältnismässigen zeitlichen\nAufwand ihr persönlich und nicht dem Staat in Rechnung stellen muss.\nZulässigkeit des Abzugs des sogenannten \"Armenrechtsviertels\".\n\nObergericht, 26. November 2015, OG Z 14 25\n\nAus den Erwägungen:\n\n4. a) Die Kognition der kantonalen Beschwerdeinstanz ist bei der Beschwerde auf\nunrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts,\ndas heisst auf Willkürprüfung, eingeschränkt. Die tatsächlichen Grundlagen des\nKostenentscheides werden daher nur sehr eng und auf Rüge hin überprüft (Hans Schmid, in\nOberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014,\nArt. 110 N. 3 mit Hinweisen).\n\nb) Die Beschwerdeinstanz kann Art. 320 lit. a ZPO betreffend, die\nErmessenskontrolle zurückhaltender ausüben als im Berufungsverfahren (bei\ngleichlautender Bestimmung wie in Art. 310 lit. a ZPO) und nur in eindeutigen Fällen von\nErmessensmissbrauch oder -überschreitung einschreiten (Martin H. Sterchi, in Berner\nKommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, N. 3 zu Art. 320).\n\nc) Eine der bundesgerichtlichen Willkürkognition nachempfundene, von Art. 320\nZPO lit. b gedeckte Kognitionsbeschränkung vertritt das Obergericht des Kantons Uri auch\nfür die kantonale Rechtsmittelinstanz. Danach greift diese nur mit einer „gewissen\nZurückhaltung in einen wohlüberlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten\nInstanz“ über die Höhe der der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zustehenden\nEntschädigung ein (vergleiche dazu Alfred Bühler, in Berner Kommentar, Schweizerische\nZivilprozessordnung, Bd I, 2012, N. 41a zu Art. 122 das Zürcher Obergericht betreffend).\n\n6. Die Beschwerdeführerin rügt die Höhe, der von der Vorinstanz zugesprochenen\narmenrechtlichen Parteientschädigung und macht im Wesentlichen geltend, dass die\nVorinstanz, in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung, eine übermässige, durch sachliche\nGründe nicht zu rechtfertigende Kürzung des im Rahmen der Parteientschädigung geltend\ngemachten Zeitaufwandes der berufsmässigen Parteivertreterin, vorgenommen habe. Sie\nbringt dabei unter anderem vor, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht, da sie\nunmassgebliche Gesichtspunkte bei der Entscheidung miteinbezogen habe und die\nErmessensausübung somit willkürlich und rechtsungleich sei. Die Kürzung der\nEntschädigung für die Beschwerdeführerin missachte die Komplexität und die Schwierigkeit\nim vorliegenden Falle. Es sei nicht ein einfaches Eheschutz- und Scheidungsverfahren\ngewesen. Die Begründung der Vorinstanz sei willkürlich.\n\n7. a) Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im\nkantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht\nüberlassen, mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c - e BGG\ngenannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsverletzung im\nSinne von Art. 95 lit. a BGG liegt vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen\nseiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer\nVerfassungsverletzung führt. Im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und\nzu bemessenden Parteientschädigungen, und damit namentlich auch der Entschädigung des\nunentgeltlichen Rechtsbeistandes, fällt praktisch nur das Willkürverbot (Art. 9 BV) in Betracht\n(BGE 141 I 72 E. 2.1).\n\nb) Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene\nEntscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch\nsteht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in\nstossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundegericht hebt einen\nEntscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis\nunhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender\nerscheinen mag, genügt nicht (BGE, a.a.O., E. 2.2).\n\nc) Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung des\nunentgeltlichen Rechtsbeistandes praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum\neinzuräumen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Ermessensspielraum klar\nüberschritten worden ist oder wenn Bemühungen nicht honoriert worden sind, die zweifelsfrei\nzu den Obliegenheiten eines amtlichen Vertreters gehören (BGE 141 I 72 f., E. 2.3).\n\n"}