- aus dem eingereichten aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister ersichtlich ist, dass rund Fr. 40'000.-- offene Forderungen bestehen, er dazu – wie erwähnt – keine Stellung nahm; - der Beschwerdeführer damit seine Zahlungsfähigkeit nicht hat glaubhaft machen können, so dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und – unter Bestätigung des angefochtenen Entscheides des Landgerichtspräsidiums Uri vom 4. Dezember 2014 – die Konkurseröffnung nicht aufgehoben wird;