die Möglichkeit gewährt wurde, innert Frist einen ihn betreffenden aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister nachzureichen und Stellung zu den noch offenen einzelnen Betreibungen zu nehmen, ihm ebenso die Möglichkeit eingeräumt wurde betreffend die noch offenen Betreibungen einen Abzahlungsplan einzureichen; - der Beschwerdeführer in der Folge fristgerecht am 28. Januar 2015 den Auszug aus dem Betreibungsregister einreichte jedoch ohne zu den einzelnen noch nicht erledigten Betreibungen Stellung zu nehmen und/oder einen Abzahlungsplan einzureichen;