- glaubhaft machen mehr als behaupten, aber weniger als (strikte) beweisen ist, der Schuldner in diesem Sinne aufgrund von konkreten Unterlagen und Belegen aufzeigen muss, dass er zahlungsfähig ist, dies im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher als die Zahlungsunfähigkeit sein muss, allerdings in diesem Zusammenhang keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 5A_786/2012 vom 18.12.2012 E. 4, 5A_80/2007 vom 04.09.2007 E. 3.1; Peter Diggelmann, in Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 174 N. 15 mit Hinweisen);