Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass - die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: 1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; 2. der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder 3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG); - vorliegend die erste der in Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgezählten Voraussetzungen (Tilgung der Schuld) unbestrittenermassen erfüllt ist;