Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 174 Abs. 2 SchKG. Beschwerde gegen die Konkurseröffnung. Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Die wichtigste Unterlage zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Der Schuldner hat schriftlich und einzeln zu den im Auszug als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen Stellung zu nehmen und behauptete Abzahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen. In concreto nahm der Beschwerdeführer und Schuldner innert Frist zu den einzelnen noch nicht erledigten Betreibungen keine Stellung und reichte auch keinen Abzahlungsplan ein. Abweisung der Beschwerde. Obergericht, 5. Februar 2015, OG Z 14 21