{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-02-05", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2015-OG-Z-14-21_2015-02-05.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8031", "Checksum": "20f29fde76e061cc3f6995d376fd7a73"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG Z 14 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 05.02.2015 2015_OG Z 14 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 174 Abs. 2 SchKG. Beschwerde gegen die Konkurseröffnung. Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners. 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In concreto nahm der Beschwerdeführer und Schuldner innert Frist zu\nden einzelnen noch nicht erledigten Betreibungen keine Stellung und reichte\nauch keinen Abzahlungsplan ein. Abweisung der Beschwerde.\n\nObergericht, 5. Februar 2015, OG Z 14 21\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der\nSchuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass\ninzwischen:\n\n1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;\n2. der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers\nhinterlegt ist; oder\n3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2\nSchKG);\n\n- vorliegend die erste der in Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgezählten Voraussetzungen\n(Tilgung der Schuld) unbestrittenermassen erfüllt ist;\n\n- der Konkursit kumulativ jedoch auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen\nmuss (Art. 174 Abs. 2 Satzteil 1 SchKG);\n\n- glaubhaft machen mehr als behaupten, aber weniger als (strikte) beweisen ist,\nder Schuldner in diesem Sinne aufgrund von konkreten Unterlagen und Belegen aufzeigen\nmuss, dass er zahlungsfähig ist, dies im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung\nheisst, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher als die\nZahlungsunfähigkeit sein muss, allerdings in diesem Zusammenhang keine allzu strengen\nAnforderungen gestellt werden (BGE 5A_786/2012 vom 18.12.2012 E. 4, 5A_80/2007 vom\n04.09.2007 E. 3.1; Peter Diggelmann, in Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar,\nSchuldbetreibung und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 174 N. 15 mit Hinweisen);\n\n- die wichtigste Unterlage zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit nach der\nRechtsprechung (nun auch derjenigen des Bundesgerichts: BGE 5A_80/2007 vom\n04.09.2007 E. 5.2) der Auszug aus dem Betreibungsregister ist, vorzulegen ein aktueller,\ndetaillierter und vollständiger Auszug aus dem Betreibungsregister für die letzten Jahre ist,\ndazu der Schuldner schriftlich und einzeln zu den im Auszug als nicht erledigt\nausgewiesenen Betreibungen Stellung zu nehmen hat und behauptete\nAbzahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen sind (Peter Diggelmann,\na.a.O.);\n- dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Januar 2015\ndie Möglichkeit gewährt wurde, innert Frist einen ihn betreffenden aktuellen Auszug aus dem\nBetreibungsregister nachzureichen und Stellung zu den noch offenen einzelnen\nBetreibungen zu nehmen, ihm ebenso die Möglichkeit eingeräumt wurde betreffend die noch\noffenen Betreibungen einen Abzahlungsplan einzureichen;\n- der Beschwerdeführer in der Folge fristgerecht am 28. Januar 2015 den Auszug\naus dem Betreibungsregister einreichte jedoch ohne zu den einzelnen noch nicht erledigten\nBetreibungen Stellung zu nehmen und/oder einen Abzahlungsplan einzureichen;\n\n- aus dem eingereichten aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister ersichtlich\nist, dass rund Fr. 40'000.-- offene Forderungen bestehen, er dazu – wie erwähnt – keine\nStellung nahm;\n\n- der Beschwerdeführer damit seine Zahlungsfähigkeit nicht hat glaubhaft machen\nkönnen, so dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und – unter Bestätigung des\nangefochtenen Entscheides des Landgerichtspräsidiums Uri vom 4. Dezember 2014 – die\nKonkurseröffnung nicht aufgehoben wird;\n"}