- der Gesuchstellerin vorliegend, nach Eingang des obergerichtlichen Nichteintretensentscheides betreffend Ehescheidung spätestens aber nach Eingang des vorerwähnten Bundesgerichtsurteils, hätte zugemutet werden dürfen, dass sie bei vernünftiger Überlegung in diesem Stadium des Verfahrens die Berufung betreffend vorsorgliche Massnahmen zurückzieht, was sich für sie kostenmässig positiv ausgewirkt hätte, da es nicht Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege entspricht, hoffnungslose Prozesse auf Staatskosten künstlich zu verlängern (vergleiche Lukas Huber, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2011, Art. 120 N. 8); - das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege daher abzuweisen ist;