- sich aus den Erwägungen des Entscheides des Obergerichtes des Kantons Uri vom 24. Januar 2014 betreffend Ehescheidung (OG Z 13 7) ergibt, dass die Berufung verspätet eingereicht wurde und demzufolge die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 148 ZPO) nicht eingereicht wurde, infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung das Gericht auf die Berufung nicht eintrat (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario), das Bundesgericht diesen Nichteintretensentscheid in der Folge geschützt hat (BGE 5A_157/2014 vom 07.07.2014);