- davon der Fall zu unterscheiden ist, bei dem die gesuchstellende Partei sich in der Hauptsache nach Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege prozessual nachlässig verhält, das heisst ihren prozessualen Sorgfaltspflichten nicht oder nicht genügend nachkommt, sie zum Beispiel eine Rechtsmittelfrist verpasst, ohne dass ein Wiederherstellungsgrund vorliegt;