können soll, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 476 E. 2.2); - ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten beurteilt, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches massgebend sind (BGE 131 III 476 f. E 2.2); - eine nachträgliche Neubeurteilung der Erfolgsaussichten im Laufe des Verfahrens – zum Beispiel wenn sich die Prozessaussichten der gesuchstellenden Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens verschlechtern – ausgeschlossen ist (BGE 131 I 123; Alfred Bühler, Berner Kommentar, 2012, N. 14 zu Art. 120 ZPO mit Hinweisen auch auf andere Meinungen);