- als aussichtslos nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren sind und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer als diese sind, massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen