Die Berufung in der Hauptsache wurde vorliegend verspätet eingereicht. Das Gericht trat wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung auf die Berufung nicht ein. Abweisung des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Obergericht, 8. Oktober 2014, OG ZP 13 1 Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass - eine Person Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 lit. b ZPO);