Zivilprozessordnung. Art. 117 lit. b ZPO. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ob im Einzelfall für die Rechtsbegehren (in der Hauptsache) genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind. Eine nachträgliche Neubeurteilung der Erfolgsaussichten im Laufe des Verfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen.