{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-10-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2014-OG-ZP-13-1-Zivi_2014-10-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7599", "Checksum": "318fae5d9d2f96734360a57a72977ab2"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG ZP 13 1 Zivilprozessordnung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 08.10.2014 2014_OG ZP 13 1 Zivilprozessordnung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 lit. b ZPO. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 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Eine nachträgliche Neubeurteilung der\nErfolgsaussichten im Laufe des Verfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen.\nDavon ist der Fall zu unterscheiden, bei dem die gesuchstellende Partei sich in\nder Hauptsache nach Einreichung des Gesuches um unentgeltliche\nRechtspflege prozessual nachlässig verhält, das heisst ihren prozessualen\nSorgfaltspflichten nicht oder nicht genügend nachkommt, zum Beispiel eine\nRechtsmittelfrist verpasst, ohne dass ein Wiederherstellungsgrund vorliegt.\nVorsorgliche Massnahmen teilen prozessrechtlich das Schicksal der\nHauptsache. Die Berufung in der Hauptsache wurde vorliegend verspätet\neingereicht. Das Gericht trat wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung auf\ndie Berufung nicht ein. Abweisung des Gesuches um Bewilligung der\nunentgeltlichen Rechtspflege.\n\nObergericht, 8. Oktober 2014, OG ZP 13 1\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- eine Person Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr\nRechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 lit. b ZPO);\n\n- als aussichtslos nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren\nanzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die\nVerlustgefahren sind und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können,\ndagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und\nVerlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer als diese sind,\nmassgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei\nvernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, eine Partei einen Prozess,\nden sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen\nkönnen soll, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 476 E. 2.2);\n\n- ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, sich aufgrund einer\nvorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten beurteilt, wobei die\nVerhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches massgebend sind (BGE 131 III 476\nf. E 2.2);\n\n- eine nachträgliche Neubeurteilung der Erfolgsaussichten im Laufe des\nVerfahrens – zum Beispiel wenn sich die Prozessaussichten der gesuchstellenden Partei\nnach Abschluss des Beweisverfahrens verschlechtern – ausgeschlossen ist (BGE 131 I 123;\nAlfred Bühler, Berner Kommentar, 2012, N. 14 zu Art. 120 ZPO mit Hinweisen auch auf\nandere Meinungen);\n\n- davon der Fall zu unterscheiden ist, bei dem die gesuchstellende Partei sich in\nder Hauptsache nach Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege prozessual\nnachlässig verhält, das heisst ihren prozessualen Sorgfaltspflichten nicht oder nicht\ngenügend nachkommt, sie zum Beispiel eine Rechtsmittelfrist verpasst, ohne dass ein\nWiederherstellungsgrund vorliegt;\n\n- vorsorgliche Massnahmen prozessrechtlich das Schicksal der Hauptsache teilen,\nfallen sie doch mit der Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache dahin (Art. 268 Abs. 2\nZPO), dies auch für die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren gilt (Beatrice\nvan de Graaf, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 276 N. 6);\n\n- sich aus den Erwägungen des Entscheides des Obergerichtes des Kantons Uri\nvom 24. Januar 2014 betreffend Ehescheidung (OG Z 13 7) ergibt, dass die Berufung\nverspätet eingereicht wurde und demzufolge die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten worden\nist (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 148 ZPO) nicht eingereicht\nwurde, infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung das Gericht auf die Berufung nicht\neintrat (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario), das Bundesgericht diesen Nichteintretensentscheid\nin der Folge geschützt hat (BGE 5A_157/2014 vom 07.07.2014);\n\n- der Gesuchstellerin vorliegend, nach Eingang des obergerichtlichen\nNichteintretensentscheides betreffend Ehescheidung spätestens aber nach Eingang des\nvorerwähnten Bundesgerichtsurteils, hätte zugemutet werden dürfen, dass sie bei\nvernünftiger Überlegung in diesem Stadium des Verfahrens die Berufung betreffend\nvorsorgliche Massnahmen zurückzieht, was sich für sie kostenmässig positiv ausgewirkt\nhätte, da es nicht Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege entspricht,\nhoffnungslose Prozesse auf Staatskosten künstlich zu verlängern (vergleiche Lukas Huber,\nin Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar,\nZürich 2011, Art. 120 N. 8);\n\n- das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege daher abzuweisen\nist;\n"}