Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums werden Steuern nicht berücksichtigt, insbesondere weil der Staat nicht durch Berücksichtigung von Steuerschulden gegenüber anderen Gläubigern privilegiert werden soll. Gerichtlich beurteilte, aber noch nicht rechtskräftige beziehungsweise "provisorische" Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers sind mit Bezug auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers nicht anders zu behandeln als die laufenden provisorischen Steuern. Obergericht, 24. Juni 2014, OG Z 14 6