Zivilprozessordnung. Art. 117 lit. a ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die laufenden, effektiv bezahlten Steuern sind (im Gegensatz zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum) zu berücksichtigen. Verfallene Steuerschulden, deren Höhe und Fälligkeitsdatum nachgewiesen sind, müssen bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Person, die um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, ebenfalls berücksichtigt werden, sofern sie tatsächlich getilgt werden.