3. Das Gericht, das die vorsorgliche Massnahme anordnet, trifft auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen (Art. 267 ZPO). Die auszusprechenden Verbote (Art. 262 lit. a ZPO) sind mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden. 4. Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei unbenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin (Art. 263 ZPO). Als angemessen erscheint eine zweimonatige Frist. Die Möglichkeit der Erstreckung ist nicht zu gewähren.