Nach dem Gesagten ist das Massnahmebegehren teilweise gutzuheissen. Der Gesuchsgegnerin ist zu untersagen, selbst oder über Dritte Kontakt mit Kunden der Gesuchstellerin aufzunehmen, um Angebote für Lagerdienstleistungen zu unterbreiten, und/oder Kunden der Gesuchstellerin, welche mit ihr direkt oder über Dritte Kontakt aufnehmen, Angebote für Lagerdienstleistungen zu unterbreiten. Das Verbot ist auf Kunden zu beschränken, die im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrages der Parteien vom 31. Oktober 2007 Lagerdienstleistungen der Gesuchsgegnerin in Anspruch nehmen.