Ziffer 2.2 und 2.4 des Zusammenarbeitsvertrages vom 31. Oktober 2007 sind dahingehend zu verstehen, dass es der Gesuchsgegnerin nicht erlaubt ist, die Gesuchstellerin in einem Bereich zu konkurrenzieren, wo sie für die Gesuchstellerin im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrages vom 31. Oktober 2007 bereits heute Lagerdienstleistungen erbringt. Ansonsten ist die Konkurrenztätigkeit der Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin nicht zu untersagen. Diesbezüglich fehlt es an einem Konkurrenzverbot. Die Gesuchsgegnerin darf also ohne dabei die Geschäftsgeheimnisse der Gesuchstellerin zu verwerten, gegenüber sämtlichen Kunden etwas anderes als Lagerdienstleistungen offerieren.