e) Was die Verhältnismässigkeit anbelangt, sind die Vorbringen der Gesuchsgegnerin teilweise beachtlich. So kann es nicht sein, dass das Verbot über dasjenige hinausgeht, worauf der Vertrag oder das Lauterkeitsrecht gar keinen Anspruch einräumen. Ziffer 2.2 und 2.4 des Zusammenarbeitsvertrages vom 31. Oktober 2007 sind dahingehend zu verstehen, dass es der Gesuchsgegnerin nicht erlaubt ist, die Gesuchstellerin in einem Bereich zu konkurrenzieren, wo sie für die Gesuchstellerin im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrages vom 31. Oktober 2007 bereits heute Lagerdienstleistungen erbringt.