d) Das Verhalten der Gesuchsgegnerin gefährdet die Geschäftsbeziehung der Gesuchstellerin zur ʺElementum-Gruppeʺ. Es droht der Verlust dieses lukrativen Auftrages. Die Hinderung an der Weiterführung einer langjährigen Geschäftsbeziehung kann alleine mit finanziellen Mitteln nicht ausgeglichen werden und der Schaden ist im Übrigen schwer nachzuweisen (Thomas Sprecher, a.a.O., N. 34 zu Art. 261). Eine nicht leicht wieder gutzumachende Benachteiligung liegt also vor. Das richterliche Endurteil kann nicht ohne Weiteres abgewartet werden (Lucius Huber, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 261 N. 22).