c) Hingegen stellt sich die Hauptsachenprognose in Bezug auf das Lauterkeitsrecht als Anspruchsgrundlage als weniger erfolgsversprechend dar. Das liegt daran, dass grundsätzlich nur die Verwertung unrechtmässig erfahrener Geheimnisse unlauter ist. Wer rechtmässig Geheimnisträger ist, darf diese Geheimnisse gestützt auf Art. 6 UWG zum eigenen Nutzen verwerten, selbst wenn ihn ein vertragliches Konkurrenz- und Verwertungsverbot bindet (Markus R. Frick, in Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2013, N. 43 zu Art. 6; David/Jacobs, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Bern 2012, Rz. 379).