Indem die Gesuchstellerin mit den eingereichten Beweismitteln glaubhaft darlegt, dass die Gesuchsgegnerin die Lagerdienstleistungen der ʺElementum-Gruppeʺ zu billigeren Konditionen anbot, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Gesuchsgegnerin Geschäftsgeheimnisse zu ihrem Vorteil genutzt hat. Ausserdem erscheint ihr Verhalten in Missachtung von Ziffer 2.2 des Zusammenarbeitsvertrages vom 31. Oktober 2007 treuwidrig zu sein. Das Unterlassungsbegehren der Gesuchstellerin lässt sich also mit einem vertraglichen Anspruch begründen.