Insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Bedingungen und Weisungen der Gesuchstellerin macht die Gesuchsgegnerin weder Dritten zugänglich noch verwertet sie diese ausserhalb der vorliegenden Vereinbarung (Zusammenarbeitsvertrag vom 31.10.2007 Ziffer 2.4). Aus Sicht der Gesuchstellerin habe die Gesuchsgegnerin namentlich letztere Bestimmung verletzt, als sie der ʺElementum-Gruppeʺ Lagerdienstleistungen offerierte, obschon die ʺElementum-Gruppeʺ ihre Kundin sei und sie die Edelmetalle der ʺElementum- Gruppeʺ bei der Gesuchsgegnerin im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrages vom 31. Oktober 2007 lagern lasse.