Alle Unterlagen, Daten und Informationen aus dem Bereich der Gesuchstellerin, welche ihr und ihren Mitarbeitenden zur Kenntnis gelangen, gelten – soweit sie nicht offenkundig oder allgemein bekannt sind – als streng vertraulich. Insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Bedingungen und Weisungen der Gesuchstellerin macht die Gesuchsgegnerin weder Dritten zugänglich noch verwertet sie diese ausserhalb der vorliegenden Vereinbarung (Zusammenarbeitsvertrag vom 31.10.2007 Ziffer 2.4).