Die Gesuchsgegnerin verpflichtete sich, die Interessen der Gesuchstellerin nach Kräften zu fördern und ihre Aufgaben getreu und sorgfältig auszuführen (Zusammenarbeitsvertrag vom 31.10.2007 Ziffer 2.2). Weiter verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin zur Verschwiegenheit in allen die Gesuchstellerin betreffenden Angelegenheiten. Alle Unterlagen, Daten und Informationen aus dem Bereich der Gesuchstellerin, welche ihr und ihren Mitarbeitenden zur Kenntnis gelangen, gelten – soweit sie nicht offenkundig oder allgemein bekannt sind – als streng vertraulich.