a) Das Gericht trifft gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a); und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Eine vorsorgliche Massnahme kann nach Art. 262 ZPO jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere ein Verbot (lit. a); eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands (lit. b); eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person (lit. c); eine Sachleistung (lit.