2. Nach Art. 265 Abs. 2 ZPO hat das Gericht bei erfolgter superprovisorischer Anordnung einer Massnahme die Gegenpartei unverzüglich anzuhören und danach ebenso unverzüglich zu entscheiden (BGE 137 III 419 E. 1.2). In dem ʺdefinitiven Entscheidʺ wird der superprovisorische Entscheid materiell überprüft und formal ersetzt. Er kann durch den Entscheid über die vorsorgliche Massnahme bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden (Thomas Sprecher, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., 2013, N. 44 zu Art. 266).