Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Abs. 2). Massgebend ist bei Unterlassungsbegehren das wirtschaftliche Interesse der Klägerin im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Klage, weitere unter den Verbots- beziehungsweise Gebotsantrag fallende Wettbewerbsverstösse der beklagten Partei für die Zukunft zu unterbinden (Beatrice van de Graaf, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl.