b) Die Gesuchstellerin geht von einem Streitwert über Fr. 30'000.-- aus, was die Gesuchsgegnerin bestreitet. Der Streitwert wird gemäss Art. 91 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt (Abs. 1). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Abs. 2).