Vielmehr hat eine Kompetenzattraktion stattzufinden (BGE 95 II 253 E. 3 mit Hinweisen; Rüetschi/Roth, in Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2013, N. 19 zu Vor Art. 9–13a). Die Frage, vor welchem Gericht die Kompetenzattraktion stattzufinden hat, ist nicht geklärt (Rüetschi/Roth, a.a.O., N. 20 zu Vor Art. 9–13a). Darauf muss in einem Massnahmeverfahren keine abschliessende Antwort gegeben werden. Eine summarische Prüfung genügt (Art. 57 und Art. 60 ZPO; BGE 120 II 397 f. E. 4c; Johann Jakob Zürcher, Der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, S. 84).