Die Gesuchstellerin sieht ihren Anspruch sowohl im Vertrags- als auch im Lauterkeitsrecht begründet. Die obligationenrechtliche Anspruchsbegründung für sich alleine betrachtet ist vom ordentlichen Zivilgericht zu beurteilen. Dagegen obliegt dem Obergericht als einzige kantonale Instanz die Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Anspruchsbegründung. Es geht aber nicht an, den Anspruch in seine einzelnen Teile zu zergliedern, mit der Folge, dass nicht alle Anspruchsbegründungen vom gleichen Gericht geprüft werden können. Vielmehr hat eine Kompetenzattraktion stattzufinden (BGE 95 II 253 E. 3 mit Hinweisen;