1. a) Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO). Über derartige Streitigkeiten entscheidet die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichtes (Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG). Sie ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig (Art. 5 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin sieht ihren Anspruch sowohl im Vertrags- als auch im Lauterkeitsrecht begründet.