Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 entsprach das Obergericht des Kantons Uri superprovisorisch dem gestellten Antrag und untersagte der Gesuchsgegnerin unter Strafandrohung, selbst oder über Dritte Kontakt mit Kunden der Gesuchstellerin aufzunehmen und/oder Kunden der Gesuchstellerin, welche mit ihr direkt oder über Dritte Kontakt aufnehmen, Angebote für Lagerdienstleistungen zu unterbreiten. C. Die X beantragt in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2014 die vollständige Aufhebung der vorliegend verfügten Massnahme, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.