3. Die Massnahmen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 seien ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin." Auf die Begründung dieser Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B.