Die obligationenrechtliche Anspruchsbegründung für sich alleine betrachtet ist vom ordentlichen Zivilgericht zu beurteilen. Dagegen obliegt dem Obergericht als einzige kantonale Instanz die Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Ansprüche. Kompetenzattraktion. Die Frage, vor welchem Gericht die Kompetenzattraktion stattzufinden hat, ist nicht geklärt, darauf muss in einem Massnahmeverfahren keine abschliessende Antwort gegeben werden. Eine summarische Prüfung genügt. In concreto ist festzustellen, dass keine der beiden Begründungen überwiegt. Es ist vertretbar, die einzige kantonale Instanz als kompetent zu betrachten.