Zivilprozessordnung. Art. 5 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 2, Art. 261 Abs. 1, Art. 262 und Art. 265 Abs. 2 ZPO. Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG. Zuständigkeit der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichtes als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten nach dem UWG, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt. Die Abteilung ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig. Anspruch, der sowohl im Vertrags- als auch im Lauterkeitsrecht begründet ist. Die obligationenrechtliche Anspruchsbegründung für sich alleine betrachtet ist vom ordentlichen Zivilgericht zu beurteilen.