{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-07-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2014-OG-Z-14-14_2014-07-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7602", "Checksum": "b96f094c36d1bb38ea635c4d03be1d56"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG Z 14 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.07.2014 2014_OG Z 14 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung. Art. 5 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 2, Art. 261 Abs. 1, Art. 262 und Art. 265 Abs. 2 ZPO. Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG. 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Aufl., Bern 2012, Rz. 379). Art. 2 UWG dürfte in einem solchen Fall nur\nunter besonderen Umständen Anwendung finden (David/Jacobs, a.a.O., Rz. 379).\n\nd) Das Verhalten der Gesuchsgegnerin gefährdet die Geschäftsbeziehung der\nGesuchstellerin zur ʺElementum-Gruppeʺ. Es droht der Verlust dieses lukrativen Auftrages.\nDie Hinderung an der Weiterführung einer langjährigen Geschäftsbeziehung kann alleine mit\nfinanziellen Mitteln nicht ausgeglichen werden und der Schaden ist im Übrigen schwer\nnachzuweisen (Thomas Sprecher, a.a.O., N. 34 zu Art. 261). Eine nicht leicht wieder\ngutzumachende Benachteiligung liegt also vor. Das richterliche Endurteil kann nicht ohne\nWeiteres abgewartet werden (Lucius Huber, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 261 N. 22).\nDarüber hinaus geht der Anspruch auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nicht\ndurch Zeitablauf unter (Thomas Sprecher, a.a.O., N. 41 zu Art. 261).\n\ne) Was die Verhältnismässigkeit anbelangt, sind die Vorbringen der\nGesuchsgegnerin teilweise beachtlich. So kann es nicht sein, dass das Verbot über\ndasjenige hinausgeht, worauf der Vertrag oder das Lauterkeitsrecht gar keinen Anspruch\neinräumen. Ziffer 2.2 und 2.4 des Zusammenarbeitsvertrages vom 31. Oktober 2007 sind\ndahingehend zu verstehen, dass es der Gesuchsgegnerin nicht erlaubt ist, die\nGesuchstellerin in einem Bereich zu konkurrenzieren, wo sie für die Gesuchstellerin im\nRahmen des Zusammenarbeitsvertrages vom 31. Oktober 2007 bereits heute\nLagerdienstleistungen erbringt. Ansonsten ist die Konkurrenztätigkeit der Gesuchsgegnerin\ngegenüber der Gesuchstellerin nicht zu untersagen. Diesbezüglich fehlt es an einem\nKonkurrenzverbot. Die Gesuchsgegnerin darf also ohne dabei die Geschäftsgeheimnisse der\nGesuchstellerin zu verwerten, gegenüber sämtlichen Kunden etwas anderes als\nLagerdienstleistungen offerieren. Wenn es sich nicht um ʺgemeinsameʺ Kunden der Parteien\nim Sinne des Zusammenarbeitsvertrages vom 31. Oktober 2007 handelt, so können auch\nLagerdienstleistungen Bestandteil der Offerte sein.\n\nNach dem Gesagten ist das Massnahmebegehren teilweise gutzuheissen. Der\nGesuchsgegnerin ist zu untersagen, selbst oder über Dritte Kontakt mit Kunden der\nGesuchstellerin aufzunehmen, um Angebote für Lagerdienstleistungen zu unterbreiten,\nund/oder Kunden der Gesuchstellerin, welche mit ihr direkt oder über Dritte Kontakt\naufnehmen, Angebote für Lagerdienstleistungen zu unterbreiten. Das Verbot ist auf Kunden\nzu beschränken, die im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrages der Parteien vom 31.\nOktober 2007 Lagerdienstleistungen der Gesuchsgegnerin in Anspruch nehmen.\n\n3. Das Gericht, das die vorsorgliche Massnahme anordnet, trifft auch die erforderlichen\nVollstreckungsmassnahmen (Art. 267 ZPO). Die auszusprechenden Verbote (Art. 262 lit. a\nZPO) sind mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden.\n4. Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Gericht der\ngesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die\nangeordnete Massnahme falle bei unbenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin (Art.\n263 ZPO). Als angemessen erscheint eine zweimonatige Frist. Die Möglichkeit der\nErstreckung ist nicht zu gewähren.\n"}