{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-07-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2014-OG-Z-14-14_2014-07-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7602", "Checksum": "b96f094c36d1bb38ea635c4d03be1d56"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG Z 14 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.07.2014 2014_OG Z 14 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung. Art. 5 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 2, Art. 261 Abs. 1, Art. 262 und Art. 265 Abs. 2 ZPO. Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG. 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Massgebend ist bei\nUnterlassungsbegehren das wirtschaftliche Interesse der Klägerin im Zeitpunkt der\nEinreichung ihrer Klage, weitere unter den Verbots- beziehungsweise Gebotsantrag fallende\nWettbewerbsverstösse der beklagten Partei für die Zukunft zu unterbinden (Beatrice van de\nGraaf, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 91 N. 9; Martin H. Sterchi, in Berner\nKommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 21a zu Art. 91; sic! 2002 S.\n505). Laut der Gesuchstellerin drohen ihr durch das konkurrenzierende Verhalten der\nGesuchsgegnerin finanzielle Einbussen in der Höhe von Fr. 60'000.-- respektive Fr. 90'000.--\n. Angesichts dessen hat die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- als erreicht zu gelten. Damit\nist die sachliche Zuständigkeit vorliegend gegeben.\n\nAuf das Massnahmebegehren ist einzutreten.\n\n2. Nach Art. 265 Abs. 2 ZPO hat das Gericht bei erfolgter superprovisorischer\nAnordnung einer Massnahme die Gegenpartei unverzüglich anzuhören und danach ebenso\nunverzüglich zu entscheiden (BGE 137 III 419 E. 1.2). In dem ʺdefinitiven Entscheidʺ wird der\nsuperprovisorische Entscheid materiell überprüft und formal ersetzt. Er kann durch den\nEntscheid über die vorsorgliche Massnahme bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden\n(Thomas Sprecher, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl.,\n2013, N. 44 zu Art. 266).\n\na) Das Gericht trifft gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen\nMassnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender\nAnspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a); und ihr aus der Verletzung\nein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Eine vorsorgliche Massnahme\nkann nach Art. 262 ZPO jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden\nNachteil abzuwenden, insbesondere ein Verbot (lit. a); eine Anordnung zur Beseitigung eines\nrechtswidrigen Zustands (lit. b); eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte\nPerson (lit. c); eine Sachleistung (lit. d); die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz\nbestimmten Fällen (lit. e). Bezüglich des Verfügungsanspruches hat das Gericht eine\nsogenannte Hauptsachenprognose zu stellen, bezüglich des Verfügungsgrundes eine\nsogenannte Nachteilsprognose (Thomas Sprecher, a.a.O., N. 12 zu Art. 261).\n\nb) Die Gesuchstellerin bietet die Lagerung von Edelmetallen an. Dabei arbeitet sie\nmit der Gesuchsgegnerin zusammen. Diese besitzt und betreibt entsprechende Lagerstätten.\nAm 31. Oktober 2007 schlossen die Parteien einen Zusammenarbeitsvertrag, wonach die\nGesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Lagerplatz in ihren Hochsicherheitsanlagen zur\nVerfügung stellt und diese Anlagen im Auftrag der Gesuchstellerin betreibt (Ziffer 1). Die\nGesuchsgegnerin verpflichtete sich, die Interessen der Gesuchstellerin nach Kräften zu\nfördern und ihre Aufgaben getreu und sorgfältig auszuführen (Zusammenarbeitsvertrag vom\n31.10.2007 Ziffer 2.2). Weiter verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin zur Verschwiegenheit\nin allen die Gesuchstellerin betreffenden Angelegenheiten. Alle Unterlagen, Daten und\nInformationen aus dem Bereich der Gesuchstellerin, welche ihr und ihren Mitarbeitenden zur\nKenntnis gelangen, gelten – soweit sie nicht offenkundig oder allgemein bekannt sind – als\nstreng vertraulich. Insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Bedingungen und Weisungen der\nGesuchstellerin macht die Gesuchsgegnerin weder Dritten zugänglich noch verwertet sie\ndiese ausserhalb der vorliegenden Vereinbarung (Zusammenarbeitsvertrag vom 31.10.2007\nZiffer 2.4). Aus Sicht der Gesuchstellerin habe die Gesuchsgegnerin namentlich letztere\nBestimmung verletzt, als sie der ʺElementum-Gruppeʺ Lagerdienstleistungen offerierte,\nobschon die ʺElementum-Gruppeʺ ihre Kundin sei und sie die Edelmetalle der ʺElementum-\nGruppeʺ bei der Gesuchsgegnerin im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrages vom 31.\nOktober 2007 lagern lasse. Dabei habe die Gesuchsgegnerin der ʺElementum-Gruppeʺ in\nAusnützung vertraulicher Kenntnisse ein massiv günstigeres Angebot machen können.\nVerwaltungsratspräsident der Gesuchsgegnerin ist Y. Dieser ist zugleich Aktionär der\nGesuchstellerin und war bis Mitte Januar 2013 Mitglied des Verwaltungsrates der\nGesuchstellerin. Vor diesem Hintergrund und angesichts des vereinbarten\nEntschädigungsreglementes (Anhang 1 zum Zusammenarbeitsvertrag vom 31.10.2007) ist\nglaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der\nGesuchstellerin genaue Kenntnis davon erlangt hat, wie die vertraglichen Abmachungen\nzwischen der Gesuchstellerin und der ʺElementum-Gruppeʺ lauten. Indem die\nGesuchstellerin mit den eingereichten Beweismitteln glaubhaft darlegt, dass die\nGesuchsgegnerin die Lagerdienstleistungen der ʺElementum-Gruppeʺ zu billigeren\nKonditionen anbot, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die\nGesuchsgegnerin Geschäftsgeheimnisse zu ihrem Vorteil genutzt hat. Ausserdem erscheint\nihr Verhalten in Missachtung von Ziffer 2.2 des Zusammenarbeitsvertrages vom 31. Oktober\n2007 treuwidrig zu sein. Das Unterlassungsbegehren der Gesuchstellerin lässt sich also mit\neinem vertraglichen Anspruch begründen.\n\n"}