{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-07-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2014-OG-Z-14-14_2014-07-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7602", "Checksum": "b96f094c36d1bb38ea635c4d03be1d56"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG Z 14 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.07.2014 2014_OG Z 14 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung. Art. 5 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 2, Art. 261 Abs. 1, Art. 262 und Art. 265 Abs. 2 ZPO. Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG. 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Die\nobligationenrechtliche Anspruchsbegründung für sich alleine betrachtet ist\nvom ordentlichen Zivilgericht zu beurteilen. Dagegen obliegt dem Obergericht\nals einzige kantonale Instanz die Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen\nAnsprüche. Kompetenzattraktion. Die Frage, vor welchem Gericht die\nKompetenzattraktion stattzufinden hat, ist nicht geklärt, darauf muss in einem\nMassnahmeverfahren keine abschliessende Antwort gegeben werden. Eine\nsummarische Prüfung genügt. In concreto ist festzustellen, dass keine der\nbeiden Begründungen überwiegt. Es ist vertretbar, die einzige kantonale\nInstanz als kompetent zu betrachten. Bei erfolgter superprovisorischer\nAnordnung einer Massnahme hat das Gericht die Gegenpartei unverzüglich\nanzuhören und danach ebenso unverzüglich zu entscheiden. In dem\n\"definitiven Entscheid\" wird der superprovisorische Entscheid materiell\nüberprüft und formal ersetzt. Er kann durch den Entscheid über die\nvorsorgliche Massnahme bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden.\nErlassvoraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen. Inhalt einer\nvorsorglichen Massnahme.\n\nObergericht, 18. Juli 2014, OG Z 14 14\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nMit Eingabe vom 12. Juni 2014 reichte die X, beim Obergericht des Kantons Uri\n(Zivilrechtliche Abteilung) ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die X,\nein. Sie beantragt:\n\n\" 1. Es sei der Gesuchsgegnerin zu untersagen,\n\na) selbst oder über Dritte Kontakt mit Kunden der Gesuchstellerin aufzunehmen\n\nb) Kunden der Gesuchstellerin, welche mit ihr direkt oder über Dritte Kontakt\naufnehmen, Angebote für Lagerdienstleistungen zu unterbreiten,\n\n2. Für den Fall der Widerhandlung gegen die Verbote gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1\nsei den Organen der Gesuchsgegnerin eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-- sowie eine\nBestrafung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.\n\n3. Die Massnahmen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 seien ohne vorgängige\nAnhörung der Gesuchsgegnerin anzuordnen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.\"\n\nAuf die Begründung dieser Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\nB.\n\nMit Verfügung vom 18. Juni 2014 entsprach das Obergericht des Kantons Uri\nsuperprovisorisch dem gestellten Antrag und untersagte der Gesuchsgegnerin unter\nStrafandrohung, selbst oder über Dritte Kontakt mit Kunden der Gesuchstellerin\naufzunehmen und/oder Kunden der Gesuchstellerin, welche mit ihr direkt oder über Dritte\nKontakt aufnehmen, Angebote für Lagerdienstleistungen zu unterbreiten.\n\nC.\n\nDie X beantragt in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2014 die vollständige Aufhebung der\nvorliegend verfügten Massnahme, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der\nGesuchstellerin.\n\nAuf die Begründung dieser Anträge wird – soweit erforderlich – ebenfalls in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale\nInstanz zuständig ist für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986\ngegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), sofern der Streitwert mehr als 30 000\nFranken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO). Über\nderartige Streitigkeiten entscheidet die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichtes (Art. 37a\nAbs. 1 lit. a GOG). Sie ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der\nRechtshängigkeit einer Klage zuständig (Art. 5 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin sieht ihren\nAnspruch sowohl im Vertrags- als auch im Lauterkeitsrecht begründet. Die\nobligationenrechtliche Anspruchsbegründung für sich alleine betrachtet ist vom ordentlichen\nZivilgericht zu beurteilen. Dagegen obliegt dem Obergericht als einzige kantonale Instanz die\nBeurteilung der lauterkeitsrechtlichen Anspruchsbegründung. Es geht aber nicht an, den\nAnspruch in seine einzelnen Teile zu zergliedern, mit der Folge, dass nicht alle\nAnspruchsbegründungen vom gleichen Gericht geprüft werden können. Vielmehr hat eine\nKompetenzattraktion stattzufinden (BGE 95 II 253 E. 3 mit Hinweisen; Rüetschi/Roth, in\nBasler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2013, N. 19 zu Vor\nArt. 9–13a). Die Frage, vor welchem Gericht die Kompetenzattraktion stattzufinden hat, ist\nnicht geklärt (Rüetschi/Roth, a.a.O., N. 20 zu Vor Art. 9–13a). Darauf muss in einem\nMassnahmeverfahren keine abschliessende Antwort gegeben werden. Eine summarische\nPrüfung genügt (Art. 57 und Art. 60 ZPO; BGE 120 II 397 f. E. 4c; Johann Jakob Zürcher,\nDer Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, S. 84). Immerhin ist\nfestzustellen, dass keine der beiden Begründungen überwiegt und es durchaus vertretbar\nerscheint, die einzige kantonale Instanz als kompetent zu betrachten (Rüetschi/Roth, a.a.O.,\nN. 21 zu Vor Art. 9–13a; Rainer Wey, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 5 N. 8; sic!\n2012 S. 375).\n\n"}