Der Entscheid über die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zustehende Entschädigung stellt einen Kostenentscheid im Sinne von Art. 110 ZPO und demgemäss einen "anderen erstinstanzlichen Entscheid" im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO dar, der selbstständig mit Beschwerde angefochten werden kann. Ergeht der Entschädigungsentscheid zusammen mit dem Endentscheid in der Hauptsache und als dessen Bestandteil, so kann mit dem gegen den Sachentscheid ergriffenen Rechtsmittel nicht auch der Entschädigungsentscheid angefochten werden. Hierfür steht ausschliesslich die selbstständige Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO zur Verfügung.