Zivilprozessordnung. Art. 59 Abs. 2, Art. 60, Art. 110, Art. 319 lit. b Ziff. 1, Art. 321 ZPO. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen gehört auch die Einhaltung der Rechtsmittelfristen. Beim Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im summarischen Verfahren. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage und zwar auch, wenn der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache gefällt wird. Der Entscheid über die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zustehende Entschädigung stellt einen Kostenentscheid im Sinne von Art.