{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-01-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2014-OG-Z-13-8_2014-01-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7598", "Checksum": "01211de161a8e2f81bbc7cee2ca424ad"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG Z 13 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 24.01.2014 2014_OG Z 13 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung. Art. 59 Abs. 2, Art. 60, Art. 110, Art. 319 lit. b Ziff. 1, Art. 321 ZPO. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:55", "Checksum": "032f59a0ae464828eb24b7f3b6d3c148", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 24.01.2014 2014_OG Z 13 8\nRegeste:\nZivilprozessordnung. Art. 59 Abs. 2, Art. 60, Art. 110, Art. 319 lit. b Ziff. 1, Art. 321 ZPO. \n\nZivilprozessordnung. Art. 59 Abs. 2, Art. 60, Art. 110, Art. 319 lit. b Ziff. 1, Art.\n321 ZPO. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen\nerfüllt sind. Zu diesen gehört auch die Einhaltung der Rechtsmittelfristen. Beim\nEntscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich\num eine prozessleitende Verfügung im summarischen Verfahren. Die\nBeschwerdefrist beträgt 10 Tage und zwar auch, wenn der Entscheid über das\nGesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Entscheid in der\nHauptsache gefällt wird. Der Entscheid über die dem unentgeltlichen\nRechtsbeistand zustehende Entschädigung stellt einen Kostenentscheid im\nSinne von Art. 110 ZPO und demgemäss einen \"anderen erstinstanzlichen\nEntscheid\" im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO dar, der selbstständig mit\nBeschwerde angefochten werden kann. Ergeht der Entschädigungsentscheid\nzusammen mit dem Endentscheid in der Hauptsache und als dessen\nBestandteil, so kann mit dem gegen den Sachentscheid ergriffenen\nRechtsmittel nicht auch der Entschädigungsentscheid angefochten werden.\nHierfür steht ausschliesslich die selbstständige Beschwerde gemäss Art. 121\nZPO zur Verfügung. Die Vorinstanz hätte betreffend die festgelegte\nEntschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der\nRechtsmittelbelehrung die Beschwerde als Rechtsmittel aufzuführen gehabt.\nVorliegend ist entscheidwesentlich, dass die Beschwerdeführerin auch die in\nder Rechtsmittelbelehrung (unzutreffend angeführte) längere 30-tägige\nRechtsmittelfrist (zur Einreichung der Berufung) nicht eingehalten hat. Offen\nbleiben konnte daher die Frage, ob die anwaltlich vertretene\nBeschwerdeführerin sich nach Treu und Glauben überhaupt auf die fehlerhafte\nRechtsmittelbelehrung hätte verlassen dürfen.\n\nObergericht, 24. Januar 2014, OG Z 13 8\n(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen,\nsoweit darauf einzutreten war, BGE 5A_158/2014 vom 07.07.2014)\n"}