9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 11. Juni 2013 aufzuheben. Das Urteil des Bezirksgerichts Vilnius vom 3. April 2012 ist im Umfang von USD 432‘436.-- nebst Zins zu 6 Prozent seit dem 5. Januar 2012 und der Verfahrenskosten in der Höhe von LTL 18‘086.-- für vollstreckbar zu erklären.