8. Die Beschwerdeführerin rügt einzig den überhöhten Darlehenszins. Das Obergericht Uri hat damit lediglich über die Vollstreckbarkeit der ausstehenden USD 71‘386.63 zu befinden. Die Vollstreckung der Rückzahlung des Darlehens, der Verzugszinsen von 6 Prozent seit dem 5. Januar 2012 sowie der Verfahrenskosten über LTL 18‘086.-- werden nicht beanstandet. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe vom Darlehen bereits USD 317‘805.77 zurückbezahlt, weshalb sich die Schuld auf USD 114‘630.23 reduziere, ist das Obergericht nicht befugt, darüber zu urteilen (Art. 45 Ziff. 2 LugÜ; Verbot der révision au fond).