7. Ist ein übersetzter Zins vereinbart, so ist er auf das erlaubte Höchstmass zu reduzieren, nicht etwa schlechthin zu streichen oder auf einen Zins von 5 Prozent herabzusetzen, da in der Regel nicht angenommen werden darf, die Parteien würden, wenn sie die Nichtigkeit der verabredeten Vergütung gekannt hätten, gar keinen oder einen besonders günstigen Zins vereinbart haben (Bernhard Christ, a.a.O., S. 249). Wie oben unter E. 6 ausgeführt, liegt der erlaubte Höchstzinssatz in der Schweiz bei 18 bis 20 Prozent (vgl. auch BGE 93 II 192 E. b). Im Sinne einer Teilnichtigkeit von Art. 20 Abs. 2 OR ist die Zinsabrede deshalb zu reduzieren.